- Betriebsversammlung
- nicht-öffentliche Versammlung der Belegschaft eines Betriebes unter Leitung des Vorsitzenden des Betriebsrats (§§ 42 ff. BetrVG).- 1. Befugnis: B. kann dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und zu seinen Entschlüssen Stellung nehmen. Behandlung nur solcher Angelegenheiten zulässig, die die Belange des Betriebs oder seiner Arbeitnehmer berühren. Die B. dient auch zur Unterrichtung der Belegschaft.- 2. Einberufung: a) Ordentliche Einberufung von B. einmal im Vierteljahr vorgeschrieben, auf der der Betriebsrat Tätigkeitsbericht zu erstatten hat. Arbeitgeber ist einzuladen und auf der B. zu sprechen berechtigt.- b) Außerordentliche Einberufung von B. im pflichtgemäßen Ermessen des Betriebsrats, der aber auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer einberufen und beantragte Beratungsgegenstände auf Tagesordnung setzen muss.- Ordentliche B. und außerordentliche B. auf Wunsch des Arbeitgebers finden i.d.R. während der Arbeitszeit statt, sonstige B. außerhalb der Arbeitszeit. Abweichungen im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zulässig. Kein Lohnausfall durch Teilnahme an B.- 3. Teilnahmeberechtigung für Beauftragte der im Betrieb vertretenen ⇡ Gewerkschaften; der Arbeitgeber kann Beauftragte des Arbeitgeberverbandes (⇡ Berufsverbände) hinzuziehen.- Vgl. auch ⇡ Abteilungsversammlung.
Lexikon der Economics. 2013.